RS Vwgh 1996/2/23 95/17/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0189 B 23. Mai 1989 RS 2

Stammrechtssatz

§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Bf nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. (Hinweis auf B vom 23.5.1985, 84/08/0080)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170026.X01

Im RIS seit

29.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten