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L46109 Tierhaltung WienNorm
TierschutzG Wr 1987 §12 Abs1;Rechtssatz
Beim Tierhaltungsverbot nach § 12 Abs 1 Wr Tierschutz- und TierhalteG 1987 handelt es sich nicht um eine Strafe oder Nebenstrafe, sondern um eine administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes, sodaß die Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung und der dieser zugrundeliegenden einzelnen Sachverhalte im Verfahren betreffend die Erlassung eines Tierhaltungsverbotes nicht gegen das "Doppelverwertungsverbot" verstößt. Aus diesem Grunde knüpft der Gesetzgeber in § 12 Abs 1 Wr Tierschutz- und TierhalteG 1987 an eine entsprechende "Bestrafung" der mit einem Tierhaltungsverbot zu belegenden Person an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020311.X03Im RIS seit
11.07.2001