Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Wurden über den Besch Geldstrafen von je 8000,-- öS verhängt und wurde im angefochtenen Bescheid zur Strafbemessung ausgeführt, daß der Besch, der zum Zeitpunkt der Begehung dieser Verwaltungsübertretungen noch als Filialinspektor beschäftigt gewesen sei, seit kurzen zum Filialleiter zurückgestuft worden sei und der primäre spezialpräventive Zweck an Bedeutung verloren habe - dies im Hinblick auf die nunmehr doch untergeordnete Stellung und den mangelnden Einflußbereich des Bestraften - so hat, angesichts dessen, daß die belBeh die geänderte arbeitsrechtliche Position des Besch bereits berücksichtigt und die Verwaltungsübertretungen, die dem Besch zur Last gelegt wurden, mit Strafe bis zu 50.000, -- ÖS bedroht sind, die belBeh bei der Strafzumessung ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.
Schlagworte
Ermessen Geldstrafe und Arreststrafe Rücksichten der GeneralpräventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020060.X03Im RIS seit
01.06.2001