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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beschuldigte ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren verhalten, Ersuchen der Behörde um Vorlage von Aufzeichnungen zu entsprechen (hier: Aufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 AZG bzw KJBG 1987). Diese Mitwirkungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Beschuldigte aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020513.X01Im RIS seit
20.11.2000