RS Vwgh 1996/2/23 94/17/0435

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1996
beobachten
merken

Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
TourismusG OÖ 1990 §37 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Während bei typischen Betrachtung im Hinblick auf die Vermietung von Wohnungen in erster Linie die Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen auf den Fremdenverkehr zurückgeführt werden können, kann bei Geschäftsräumlichkeiten grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß ihre Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten aufgrund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodaß diese Umsätze jedenfalls durch den Fremdenverkehr beeinflußt werden. Im Gegensatz zur Vermietung von Wohnungen fällt bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten der Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Fall der Dauervermietung daher nicht weg. Da der Gesetzgeber dieser Regelung im Rahmen der ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit getroffen hat, bestehen gegen diese Differenzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken (Hinweis E 23.11.1990, 89/17/0046).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170435.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten