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L74004 Fremdenverkehr Tourismus OberösterreichNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Während bei typischen Betrachtung im Hinblick auf die Vermietung von Wohnungen in erster Linie die Umsätze aus der Vermietung von Ferienwohnungen auf den Fremdenverkehr zurückgeführt werden können, kann bei Geschäftsräumlichkeiten grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß ihre Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten aufgrund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodaß diese Umsätze jedenfalls durch den Fremdenverkehr beeinflußt werden. Im Gegensatz zur Vermietung von Wohnungen fällt bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten der Nutzen aus dem Fremdenverkehr im Fall der Dauervermietung daher nicht weg. Da der Gesetzgeber dieser Regelung im Rahmen der ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit getroffen hat, bestehen gegen diese Differenzierung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken (Hinweis E 23.11.1990, 89/17/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170435.X03Im RIS seit
11.07.2001