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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Wenn sich der Bf in seinem Recht "auf Gleichbehandlung aller Bewilligungswerber bei der Erlangung einer Tanzschulbewilligung" als verletzt erachtet, erweist sich die Beschwerde in diesem Umfang schon deshalb als unzulässig, weil er damit die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und solcherart eine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht behauptet und gem Art 133 Z 1 B-VG
Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (vgl Art 144 Abs 1 B-VG) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind (Hinweis E 24.2.1993, 93/02/0021).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020255.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014