RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0255

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn sich der Bf in seinem Recht "auf Gleichbehandlung aller Bewilligungswerber bei der Erlangung einer Tanzschulbewilligung" als verletzt erachtet, erweist sich die Beschwerde in diesem Umfang schon deshalb als unzulässig, weil er damit die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und solcherart eine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht behauptet und gem Art 133 Z 1 B-VG

Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (vgl Art 144 Abs 1 B-VG) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind (Hinweis E 24.2.1993, 93/02/0021).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020255.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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