RS Vwgh 1996/2/23 94/17/0170

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295;
LAO NÖ 1977 §218;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Ein gemäß § 218 NÖ LAO 1977 geänderter oder sonst später erlassener Bescheid tritt insgesamt und zur Gänze an die Stelle des früheren Bescheides. War die Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde 02ter Instanz bereits ergangen, als es zur Aufhebung des Bescheides nach § 218 leg cit durch die - hiefür zuständige - Abgabenbehörde 01ter Instanz gekommen ist, wurde also in Wahrheit der von der Abgabenbehörde 02ter Instanz erlassene Sachbescheid im Verfahren nach § 218 leg cit nachträglich von der Behörde erster Stufe aufgehoben, so verliert auch die Berufungsentscheidung ihre Wirkung (vgl zu § 295 BAO: Stoll, BAO III, 2860, 2863) - Einstellung mangels rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vorstellungsentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170170.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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