RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §13 Abs1;
AAV §13 Abs2;
AAV §13 Abs3;
AAV §85 Abs3;
AAV §86 Abs1;
VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/18 90/19/0107 1

Stammrechtssatz

Für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung etc beziehen - und dies trifft auch auf in Filialen gegliederte Unternehmungen zu -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird (also insbesondere nicht auf den Ort des Filialbetriebes), an. Vielmehr ist gem § 27 Abs 1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als der Ort, an dem die in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmungsleitung anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020060.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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