RS Vwgh 1996/2/23 94/17/0435

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
TourismusG OÖ 1990 §37 Abs1 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/11 93/17/0305 2 (hier: kein Raum für eine verfassungskonforme Interpretation im § 37 Abs 1 Z 2 OÖ TourismusG 1990)

Stammrechtssatz

Die sogenannte "verfassungskonforme Interpretation" als Ausdruck der allgemeinen Interpretationsmaxime, wonach Normen niedrigerer Rechtsstufe unter Bedacht auf die - ihre Erzeugung regelnden oder determinierenden - (höherrangigen) Rechtsvorschriften auszulegen sind, bedeutet, daß IM ZWEIFEL kein Rechtsakt so zu verstehen ist, daß er fehlerhaft erscheint. Nur dann, wenn ein Gesetzestext in verschiedener Weise auslegbar ist, engt sich die Wahl auf jene Auslegung ein, die das Gesetz verfassungskonform erscheinen läßt (Hinweis Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Randzahl 135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170435.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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