RS Vwgh 1996/2/23 94/17/0415

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1996
beobachten
merken

Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L74001 Fremdenverkehr Tourismus Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BAO §115;
B-VG Art119a Abs5;
LAO Bgld 1963 §93;
TourismusG Bgld 1992 §28;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/17/0367 E 26. Juni 2000

Rechtssatz

Selbst wenn man die Anforderungen an ein entsprechendes Vorbringen zur Dartuung der Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch im Vorstellungsverfahren nicht überspannen darf, müßte das Vorbringen über die bloße Rechtsbehauptung (hier, der Abgpfl sei nicht Eigentümer des Ferienwohnungshauses, er habe dort keinen ordentlichen Wohnsitz und keinen ganzjährigen Wohnbedarf) hinaus ein ermittelbares, konkretisiertes Sachverhaltsvorbringen enthalten.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Vorstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170415.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten