RS Vwgh 1996/2/23 94/17/0435

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
TourismusG OÖ 1990 §37 Abs1 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/04/0151 1 (hier: keine teleologische Interpretation des § 37 Abs 1 Z 2 OÖ TourismusG 1990)

Stammrechtssatz

Einer "teleologischen Interpretation" ist § 13 Abs 1 erster Satz GewO 1973 nicht zugänglich. Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist (Hinweis E 4.11.1971, 2228/70, VwSlg 8101 A/1971). Der Wortlaut des § 13 Abs 1 erster Satz GewO 1973 idF BGBl 1993/029 ist in diesem Sinne klar; eine "teleologische Interpretation" dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170435.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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