RS Vwgh 1996/2/23 94/17/0114

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §18;

Rechtssatz

Eine materiell unrichtige Selbstbemessung ist durch bescheidmäßige Vorschreibung der Abgabe zu korrigieren. Der Erklärung eines Revisionsbeamten, wonach gegen die Selbstbemessung kein Einwand erhoben werde und dem Abhaken der entsprechenden Position in der Steuererklärung als richtig, kommt nicht der Charakter eines materieller Rechtskraft fähigen normativen Hoheitsaktes zu (Hinweis: Stoll, BAO II, 1302; hier handelt es sich um eine Wissenserklärung, die auch kein Offert für eine Vereinbarung iSd § 18 Wr VergnügungssteuerG 1987 darstellt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170114.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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