RS Vwgh 1996/2/23 96/02/0045

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde die Berufung des Bf im Grunde des § 63 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen, wurde die Berufung einer (endgültigen) Erledigung zugeführt, sodaß der Bf in keinem Recht dadurch verletzt wird, daß die Berufungsbehörde diese Berufung mit einem weiteren Bescheid neuerlich (wenn auch aus einem anderen Grunde, nämlich der Verspätung) zurückgewiesen hat (Hinweis E 19.6.1991, 91/03/0004 und E 24.4.1991, 91/03/0063).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020045.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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