RS Vwgh 1996/2/23 94/17/0129

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §217;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;
LAO Wr 1962 §164 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1 idF 1988/040;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §14 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs3;

Rechtssatz

Für die Frage des Bestehens der Steuerpflicht nach § 13 Abs 1 Wr Vergnügungssteuer 1987 ist nicht erheblich, ob der AbgPfl als Eigentümer des Apparates eine Anmeldung und Steuererklärung abgegeben hat, sofern der in seinem Eigentum stehende Apparat im Steuerzeitraum tatsächlich auch - von wem immer - iSd § 1 Abs 1 Z 3 Wr VergnügungssteuerG 1987 gehalten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170129.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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