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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §201;Rechtssatz
Für die Frage des Bestehens der Steuerpflicht nach § 13 Abs 1 Wr Vergnügungssteuer 1987 ist nicht erheblich, ob der AbgPfl als Eigentümer des Apparates eine Anmeldung und Steuererklärung abgegeben hat, sofern der in seinem Eigentum stehende Apparat im Steuerzeitraum tatsächlich auch - von wem immer - iSd § 1 Abs 1 Z 3 Wr VergnügungssteuerG 1987 gehalten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170129.X02Im RIS seit
20.11.2000