RS Vwgh 1996/2/23 95/17/0155

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs1;
StGB §34 Z8;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/17/0156 95/17/0157 95/17/0162 95/17/0160 95/17/0161 95/17/0158

Rechtssatz

Der Milderungsgrund der Tatbegehung im Zustand einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung liegt nicht vor, wenn nach der Entscheidung der Abweisung der beantragten Ausnahmebewilligungen nach dem Wr ParkometerG der Täter durch Nichtentrichtung der Abgabe nach § 1 Abs 3 dieses Gesetzes quasi blind die Aufhebung der Kurzparkzonenverordnung bewirken wollte. Eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung, in der sich der Täter zur Tat hinreißen läßt, liegt dann vor, wenn sthenische oder asthenische Affekte (Zorn, Mutlosigkeit, Verzweiflung) in solchem Grad auftreten, daß sie auch starke sittliche Hemmungen überwinden und der Täter nur unter ihrem Einfluß den Tatentschluß gefaßt hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, daß er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170155.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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