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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/17/0156 95/17/0157 95/17/0162 95/17/0160 95/17/0161 95/17/0158Rechtssatz
Der Milderungsgrund der Tatbegehung im Zustand einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung liegt nicht vor, wenn nach der Entscheidung der Abweisung der beantragten Ausnahmebewilligungen nach dem Wr ParkometerG der Täter durch Nichtentrichtung der Abgabe nach § 1 Abs 3 dieses Gesetzes quasi blind die Aufhebung der Kurzparkzonenverordnung bewirken wollte. Eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung, in der sich der Täter zur Tat hinreißen läßt, liegt dann vor, wenn sthenische oder asthenische Affekte (Zorn, Mutlosigkeit, Verzweiflung) in solchem Grad auftreten, daß sie auch starke sittliche Hemmungen überwinden und der Täter nur unter ihrem Einfluß den Tatentschluß gefaßt hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, daß er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170155.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009