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L70550 TanzschuleNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mangels Erlassung eines eigenen Landesgesetzes gelten im Land Stmk weiterhin das G vom 26.9.1923, betreffend die Tanzlehranstalten, BGBl 1923/537 (TanzlehranstaltenG), sowie die VO als landesrechtliche Vorschriften zur Regelung des Tanzschulwesens (Hinweis VfGH 6.10.1950, VfSlg 2034/1950, mit weiteren Nachweisen). Gemäß § 4 Abs 1 TanzlehranstaltenG kann durch Anordnung des Landeshauptmannes (nunmehr: der Landesregierung) Vereinigungen von Personen, denen die im § 1 TanzlehranstaltenG vorgesehene Berechtigung verliehen wurde, der Pflichtcharakter zuerkannt werden. Dadurch gehören alle im Tätigkeitsbereich einer solchen Vereinigung ihren Beruf ausübenden Inhaber solcher Bewilligungen der Vereinigung an. Gem Abs 3 TanzlehranstaltenG bedürfen die Satzungen einer
solchen Vereinigung der Genehmigung der Vereinsbehörde. Sowohl § 4 Abs 3 zweiter Satz TanzlehranstaltenG als auch § 14 TanzlehranstaltenV räumen der in § 4 Abs 1 TanzlehranstaltenG angeführten "Pflichtvereinigung" lediglich ein "Anhörungsrecht" und nicht "Parteistellung" ein.
Schlagworte
Verfahrensrecht AVGParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020255.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014