RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0255

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

L70550 Tanzschule
L70556 Tanzschule Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art15 Abs1;
TanzlehranstaltenG 1923 §4 Abs3;
TanzlehranstaltenV 1924 §14;
ÜG 1920 §4;

Rechtssatz

Mangels Erlassung eines eigenen Landesgesetzes gelten im Land Stmk weiterhin das G vom 26.9.1923, betreffend die Tanzlehranstalten, BGBl 1923/537 (TanzlehranstaltenG), sowie die VO als landesrechtliche Vorschriften zur Regelung des Tanzschulwesens (Hinweis VfGH 6.10.1950, VfSlg 2034/1950, mit weiteren Nachweisen). Gemäß § 4 Abs 1 TanzlehranstaltenG kann durch Anordnung des Landeshauptmannes (nunmehr: der Landesregierung) Vereinigungen von Personen, denen die im § 1 TanzlehranstaltenG vorgesehene Berechtigung verliehen wurde, der Pflichtcharakter zuerkannt werden. Dadurch gehören alle im Tätigkeitsbereich einer solchen Vereinigung ihren Beruf ausübenden Inhaber solcher Bewilligungen der Vereinigung an. Gem Abs 3 TanzlehranstaltenG bedürfen die Satzungen einer

solchen Vereinigung der Genehmigung der Vereinsbehörde. Sowohl § 4 Abs 3 zweiter Satz TanzlehranstaltenG als auch § 14 TanzlehranstaltenV räumen der in § 4 Abs 1 TanzlehranstaltenG angeführten "Pflichtvereinigung" lediglich ein "Anhörungsrecht" und nicht "Parteistellung" ein.

Schlagworte

Verfahrensrecht AVGParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020255.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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