Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 idF 1978/117;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/17/0156 95/17/0157 95/17/0162 95/17/0160 95/17/0161 95/17/0158Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1204/79 E 12. Mai 1980 RS 4Stammrechtssatz
Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafbemessung. Die Begründung der Strafbemessung muss, will sie den Bescheid von einem Begründungsmangel freihalten, daher jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170155.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009