RS Vfgh 1993/6/22 V10/92

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Nö JagdV §54 Abs1
Nö JagdG 1974 §106 Abs5

Leitsatz

Keine Aufhebung einer Bestimmung der Nö JagdV über die für die Bewertung von Wildschäden maßgebliche Pflanzenanzahl je ha bei der Baumart Fichte mangels Widerspruchs zu der nach dem Nö JagdG 1974 vorgeschriebenen Bewertung nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen; Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall; Verlust des Anspruchs auf Schadenersatz aus dem Titel einer betriebswirtschaftlichen Schädigung infolge Fristversäumnis

Rechtssatz

Im Beschwerdefall handelt es sich nur um die Festsetzung des Schadenersatzes bezüglich der Baumart Fichte. Die Präjudizialität des vierten Satzes im §54 Abs1 Nö JagdV ist daher nur insoweit gegeben.

Das im vierten Satz des §54 Abs1 der Nö JagdV, LGBl. 6500/1-20, enthaltene Wort "Fichte" wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Es kommt nicht darauf an, ob die in der Verordnung getroffene Regelung dem forstwirtschaftlichen Standpunkt der Bundesversuchsanstalt voll entspricht, sondern ausschließlich darauf, daß die jeweilige Standortsgüte im Rahmen der Bemessung des Wildschadens in einer angemessenen Weise berücksichtigt wird. Daß die hiezu in der Nö JagdV vorgesehene Methode prinzipiell den Empfehlungen der Forstlichen Bundesversuchsanstalt entspricht, ist in den Erläuterungen zu jener Verordnungsnovelle, auf welcher der geltende §54 Nö JagdV beruht, festgehalten.

(Anlaßfall B225/91, E v 22.06.93, Abweisung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, Schadenersatz, Bewertung Wildschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V10.1992

Dokumentnummer

JFR_10069378_92V00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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