RS Vwgh 1996/2/23 95/02/0495

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §40;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/23 94/02/0139 2

Stammrechtssatz

Für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Aufenthaltsverbot oder Ausweisung eröffnet das Gesetz, indem es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehlsgewalt und Zwangsgewalt bezeichnet, die Möglichkeit einer Maßnahmebeschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit § 67c AVG, und zwar unabhängig davon, ob ein Schubhaftbescheid vorliegt oder nicht (hier: die Rechtslage nach dem FrG ist in diesem Punkt anders gestaltet als die seinerzeitige nach dem FrPolG. Aus der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsprechung ist für die Lösung des vorliegenden Problems daher nichts zu gewinnen).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020495.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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