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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0556Rechtssatz
Bei der Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) in der Höhe von je S 300,- wegen Übertretung der §§ 102 Abs 5 lit a KFG und 102 Abs 5 lit b KFG sowie von S 20000,- wegen Übertretung des § 5 Abs 2 StVO liegt - auch angesichts eines monatlichen Nettoeinkommens von S 4300,- und der Sorgepflicht für eine minderjährige Tochter - im Hinblick auf zwei einschlägige Vorstrafen, wovon eine - in der Höhe von S 15000,- - nur rund ein halbes Jahr vor der gegenständlichen Tat verhängt wurde, eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht vor, zumal ohnedies nicht einmal der halben Strafrahmen ausgeschöpft wurde und die neuerliche Tat den Schluß zuläßt, daß der Besch gegenüber den vom Gesetzgeber geschützten Werten eine gleichgültige Haltung einnimmt.
Schlagworte
Ermessen Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020334.X01Im RIS seit
12.06.2001