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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975 und § 19 ForstG 1975 ist eine Rodungsbewilligung nur auf Antrag zu erteilen und hat sich daher auch nur im Rahmen eines solchen Antrages zu bewegen; die Behörde kann zwar einem Antrag nur teilweise entsprechen, sie kann aber rechtens nicht über ihn hinausgehen (Hinweis E 23.7.1987, 87/10/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100147.X01Im RIS seit
20.11.2000