RS Vwgh 1996/2/26 94/10/0147

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19;

Rechtssatz

Gemäß § 17 Abs 2 ForstG 1975 und § 19 ForstG 1975 ist eine Rodungsbewilligung nur auf Antrag zu erteilen und hat sich daher auch nur im Rahmen eines solchen Antrages zu bewegen; die Behörde kann zwar einem Antrag nur teilweise entsprechen, sie kann aber rechtens nicht über ihn hinausgehen (Hinweis E 23.7.1987, 87/10/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100147.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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