RS Vfgh 1993/6/22 B652/91, B896/91, B603/92

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
Basler Konvention (betr Abfallausfuhr)
AbfallwirtschaftsG §35 Abs2 Z8
AbfallwirtschaftsG §35 Abs4

Leitsatz

Keine Bedenken gegen eine Bestimmung des AbfallwirtschaftsG über die für eine Ausfuhrbewilligung geforderte umweltgerechte Behandlung der Abfälle im Einfuhrstaat im Hinblick auf das Determinierungsgebot; keine eigenständige inhaltliche Prüfung der im Ausland in Aussicht genommenen Abfallbehandlung; Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung von Ausfuhrgenehmigungen für gefährliche Abfälle infolge Verkennung der Rechtslage wegen unzulässiger Überprüfung der Einhaltung der Umweltschutzstandards im Ausfuhrland

Rechtssatz

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Konvention) vom 22.03.89, BGBl. 229/1993, und die AbfallwirtschaftsG-Novelle 1992, BGBl. 715/1992, standen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide noch nicht in Geltung. Sie sind daher in diesem Verfahren nicht zu beachten.

Jedenfalls bis zur Geltung der Basler Konvention in Österreich kann §35 Abs2 Z8 AbfallwirtschaftsG nicht in dem Sinn verstanden werden, daß er eine eingehende und eigenständige inhaltliche Prüfung der im Ausland in Aussicht genommenen Abfallbehandlung anordnet, sondern nur als Anordnung der Überprüfung des Vorhandenseins entsprechender - nach Umweltstandards vergleichbarer Umweltrechtsregime des jeweiligen Importlandes erteilter - Berechtigungen zu der in Aussicht genommenen Abfallbehandlung.

Die für die Erteilung oder Versagung einer Exportbewilligung zuständige (österreichische) Behörde wird sich auf die Nachprüfung des Vorliegens auf vergleichbaren Standards beruhender (ausländischer) Genehmigungen und allenfalls auch Überwachungsergebnisse zu konzentrieren, nicht aber eine eigenständige Prüfung der im Ausland gelegenen Anlage des Importeurs vorzunehmen haben; dies wird der Behörde innerhalb der nach §35 Abs4 AbfallwirtschaftsG eingeräumten Entscheidungsfrist regelmäßig auch möglich sein.

Legt man §35 Abs2 Z8 AbfallwirtschaftsG in diesem Sinne aus, ist er im Hinblick auf das Gebot des Art18 Abs1 B-VG keineswegs zu unbestimmt.

Die belangte Behörde ging in den angefochtenen Bescheiden, mit denen die Anträge auf Erteilung von Bewilligungen für die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen gemäß §35 Abs2 Z8 AbfallwirtschaftsG abgewiesen wurden, davon aus, daß im Zuge des Exportgenehmigungsverfahrens von den österreichischen Behörden die Art und Methode der Abfallbehandlung in dem jeweils in Aussicht genommenen ausländischen Importbetrieb zu erheben und mit nationalen und internationalen Standards in Relation gebracht werden müsse.

Sie hat daher, indem sie von einer grundlegend verfehlten Rechtsansicht ausging und die beantragten Genehmigungen mit Argumenten versagte, die bei ihren Erwägungen nicht ausschlaggebend hätten sein dürfen, die Bescheide mit Willkür belastet und damit die beschwerdeführenden Gesellschaften im Gleichheitsrecht verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Umweltschutz, Determinierungsgebot, Abfallausfuhr, Export (Müll), Geltungsbereich eines Staatsvertrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B652.1991

Dokumentnummer

JFR_10069378_91B00652_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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