RS Vwgh 1996/2/26 95/10/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1996
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §16 Abs2 litb;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6 litb;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Weisen die für Wegebaumaßnahmen in Anspruch genommenen Flächen infolge länger als 15 Jahre dauernder Entziehung aus der Waldkultur nicht (mehr) Waldeigenschaft auf, ist es der Forstbehörde verwehrt, einen auf diese Flächen bezogenen Wiederbewaldungsauftrag und dem Wiederbewaldungszweck dienende Aufträge zu erteilen. Davon unberührt bleibt allerdings das Recht und die Pflicht der Behörde, Vorkehrungen gegen offenbare Rutschgefahren und Abtragungsgefahren (Hinweis § 172 Abs 6 lit b ForstG 1975 iVm § 16 Abs 2 lit a ForstG 1975 und § 16 Abs 2 lit b ForstG 1975) zu treffen, die von Baumaßnahmen auf diesen Flächen auf Waldboden ausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X07

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten