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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1;Rechtssatz
Weisen die für Wegebaumaßnahmen in Anspruch genommenen Flächen infolge länger als 15 Jahre dauernder Entziehung aus der Waldkultur nicht (mehr) Waldeigenschaft auf, ist es der Forstbehörde verwehrt, einen auf diese Flächen bezogenen Wiederbewaldungsauftrag und dem Wiederbewaldungszweck dienende Aufträge zu erteilen. Davon unberührt bleibt allerdings das Recht und die Pflicht der Behörde, Vorkehrungen gegen offenbare Rutschgefahren und Abtragungsgefahren (Hinweis § 172 Abs 6 lit b ForstG 1975 iVm § 16 Abs 2 lit a ForstG 1975 und § 16 Abs 2 lit b ForstG 1975) zu treffen, die von Baumaßnahmen auf diesen Flächen auf Waldboden ausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X07Im RIS seit
07.11.2001