RS Vwgh 1996/2/26 95/10/0040

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Im Regelfall wird die behauptete Agrarstrukturverbesserung wohl für jenen Betrieb in Betracht kommen, für den die beantragte Rodung vorgenommen werden soll. Das schließt aber nicht aus, daß durch eine Rodung agrarstrukturverbessernde Wirkungen auch für andere Betriebe als jenen des Antragstellers zu erzielen sind. Auch diese Auswirkungen sind, wie aus der gebotenen Gesamtbetrachtung des öffentlichen Interesses an der Agrarstrukturverbesserung folgt, der Feststellung des an der Rodung bestehenden öffentlichen Interesses zugrundezulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100040.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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