RS Vwgh 1996/2/26 95/10/0171

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
VStG §19 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob die Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht, nicht aber, ob die verhängte Strafe in ihrer Höhe jener entspricht, die in einem vergleichbaren Fall tatsächlich verhängt wurde.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100171.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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