Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Entscheidend ist, ob die Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht, nicht aber, ob die verhängte Strafe in ihrer Höhe jener entspricht, die in einem vergleichbaren Fall tatsächlich verhängt wurde.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100171.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014