RS Vfgh 1993/6/23 V19/93

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen §11, §13
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere §1
BAO §201

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Sicherheitsbeiträge für Flugpassagiere mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe des Sicherheitsbeitrages für Flugpassagiere, BGBl. 136/1993.

Der Antragsteller (Halter eines Zivilflugplatzes) hätte die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung der von ihm im Wege der Selbstbemessung entrichteten Sicherheitsabgabe (§11 des BG über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. 824/1992) mit der Begründung zu stellen, die Abgabeentrichtung hätte sich im Hinblick auf die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung als unrichtig erwiesen.

Entscheidungstexte

  • V 19/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.1993 V 19/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Luftfahrt, Sicherheitsbeitrag (Luftfahrt), Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V19.1993

Dokumentnummer

JFR_10069377_93V00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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