RS Vwgh 1996/2/26 95/10/0132

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/03 95/10/0065 4

Stammrechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, wird dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG nur gerecht, wenn er einer zwangsweisen Durchsetzung - hier durch Ersatzvornahme - zugänglich ist. Wird die Wiederbewaldung nach § 172 Abs 6 lit a ForstG durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vorgeschrieben, hat die Behörde der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben (Hinweis Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 1975, zweite Aufl, Anm 4 zu § 13 ForstG 1975).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X08

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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