Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/08/03 95/10/0065 4Stammrechtssatz
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, wird dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs 1 AVG nur gerecht, wenn er einer zwangsweisen Durchsetzung - hier durch Ersatzvornahme - zugänglich ist. Wird die Wiederbewaldung nach § 172 Abs 6 lit a ForstG durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vorgeschrieben, hat die Behörde der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben (Hinweis Bobek/Plattner/Reindl, Forstgesetz 1975, zweite Aufl, Anm 4 zu § 13 ForstG 1975).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100132.X08Im RIS seit
07.11.2001