RS Vwgh 1996/2/26 92/10/0097

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG OÖ 1982 §37 Abs2 Z1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Unterlassungsdelikten (hier nach § 37 Abs 2 Z 1 OÖ NatSchG 1982) läuft die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher so lange nicht, als die Verpflichtung zur Handlung besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100097.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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