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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
NatSchG OÖ 1982 §37 Abs2 Z1;Rechtssatz
Bei Unterlassungsdelikten (hier nach § 37 Abs 2 Z 1 OÖ NatSchG 1982) läuft die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher so lange nicht, als die Verpflichtung zur Handlung besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992100097.X02Im RIS seit
11.07.2001