RS Vwgh 1996/2/26 92/10/0446

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 89/18/0201 1

Stammrechtssatz

Einen Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen (hier: § 93 Abs 1 StVO), trifft dann kein Verschulden, wenn er beweist, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100446.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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