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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist nicht Sache des Amtssachverständigen, den Gegenstand eines Verfahrens (hier: zur Erteilung einer Rodungsbewilligung) - mit der Wirkung einer Änderung desselben - zu "konkretisieren". Im Falle eines Widerspruches zwischen Grundstücksbezeichnung und Projekt ist es die Aufgabe der Behörde, auf eine Aufklärung dieses Widerspruches hinzuwirken, wobei es ihr freisteht, beim Antragsteller eine Änderung seines Antrages anzuregen.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100147.X02Im RIS seit
20.11.2000