RS Vwgh 1996/2/26 95/10/0216

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/02 Bundeslehrer

Norm

BDG 1979 §81 Abs1;
UPG 1988 §24 Abs5;

Rechtssatz

§ 24 Abs 5 UPG entspricht nach seinem wesentlichen Wortlaut und seinem Zweck dem § 81 Abs 1 BDG 1979. Die in der Rechtsprechung des VwGH zur letztzitierten Vorschrift entwickelten Grundsätze sind somit auch hier zu beachten. Danach ist die nachweisliche Ermahnung ausdrücklich als Tatbestandselement iZm der weiteren Feststellung vorgesehen, daß der Unterrichtspraktikant den Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat. Die nachweisliche Ermahnung soll den Unterrichtspraktikanten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihm noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. In einer Ermahnung iSd genannten Vorschrift muß zumindest ein für die spätere Leistungsbeurteilung bedeutsames Fehlverhalten des Unterrichtspraktikanten dargelegt werden. Es muß ein kausaler Zusammenhang zwischen den nicht zufriedenstellenden Leistungen des Unterrichtspraktikanten und der aus diesem Grund erfolgten Ermahnung gegeben sein. Die Ermahnung stellt eine inhaltlich wesentliche Voraussetzung für eine negative Leistungsfeststellung dar, der insbesondere die Bedeutung zukommt, dem Betreffenden die Mangelhaftigkeit seiner Leistungen objektiv erkennbar und zu einem Zeitpunkt vor Augen zu führen, zu dem noch eine Leistungsverbesserung möglich ist (Hinweis E 16.4.1986, 85/09/0097, VwSlg 12107 A/1986, E 2.3.1989, 88/09/0149, E 25.4.1991, 91/09/0011, und E 1.7.1993, 92/09/0226; zu § 24 UPG weiters E 22.3.1991, 90/10/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100216.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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