RS Vwgh 1996/2/26 94/10/0192

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
NatSchG Slbg 1993 §17 Abs3;

Rechtssatz

Im Rahmen ihrer Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 66 Abs 4 AVG), ist die Behörde sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ohne Überschreitung der "Sache" auch solche Auswirkungen des Projektes (hier nach § 17 Abs 2 Slbg NatSchG 1993) zu untersuchen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen hat.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100192.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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