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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Rahmen ihrer Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 66 Abs 4 AVG), ist die Behörde sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ohne Überschreitung der "Sache" auch solche Auswirkungen des Projektes (hier nach § 17 Abs 2 Slbg NatSchG 1993) zu untersuchen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen hat.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100192.X07Im RIS seit
11.07.2001