RS Vwgh 1996/2/27 95/05/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der Mitteilung des Gemeinderates an den Nachbarn betreffend einen von diesem im Baubewilligungsverfahren gestellten Devolutionsantrag, daß "die Entscheidung über den

Antrag vom ... gem § 38 AVG so lange ausgesetzt" wird, "bis

über das Bewilligungsverfahren durch die sachlich zuständige Baubehörde erster Instanz (Bürgermeister) entschieden wurde", ist eindeutig ein normativer Abspruch über die Aussetzung des Verfahrens abzuleiten. Diese Mitteilung stellt daher einen Bescheid dar.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht PlanungswesenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBesondere Rechtsgebiete BaurechtBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050041.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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