RS Vfgh 1993/6/23 G46/93

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §62 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr VeranstaltungsG.

Ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (vgl. VfSlg. 11137/1986, 11969/1989, 12593/1990).

Entscheidungstexte

  • G 46/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.1993 G 46/93

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G46.1993

Dokumentnummer

JFR_10069377_93G00046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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