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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §62 Abs1Rechtssatz
Zurückweisung eines Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr VeranstaltungsG.
Ein Aufhebungsantrag wird nicht gestellt. Ein Prüfungsantrag, dem ein spezifiziertes Aufhebungsbegehren fehlt, leidet an einem nicht behebbaren inhaltlichen Mangel (vgl. VfSlg. 11137/1986, 11969/1989, 12593/1990).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G46.1993Dokumentnummer
JFR_10069377_93G00046_01