RS Vwgh 1996/2/27 95/05/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0166 E 10. Dezember 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid allein schließt noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus. Dennoch erfordert die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (Hinweis B 23.10.1975, 1597/75, VwSlg 8508 A/1975; E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1975).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050299.X02

Im RIS seit

04.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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