RS Vwgh 1996/2/27 93/05/0230

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L83003 Wohnbauförderung Niederösterreich
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z4;
EStG 1988 §25 Abs1 lita;
EStG 1988 §67;
WohnungsförderungsG NÖ 1989 §3 Abs2 lita;

Rechtssatz

Eine Abfertigung ist ein Einkommen iSd § 3 Abs 2 lit a NÖ WohnungsförderungsG 1989. Es handelt sich dabei um eine Einkunftsart, auf die § 2 Abs 2 EStG 1988 Bezug nimmt, nämlich um Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Die Abfertigung gehört zu den in § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 genannten Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, "ABC der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit", Randzahl 11 zu § 25 EStG 1988). Darüberhinaus wird die Abfertigung in den sonstigen Bezügen gem § 67 EStG 1988 mehrfach genannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050230.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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