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L83003 Wohnbauförderung NiederösterreichNorm
EStG 1988 §2 Abs2;Rechtssatz
Eine Abfertigung ist ein Einkommen iSd § 3 Abs 2 lit a NÖ WohnungsförderungsG 1989. Es handelt sich dabei um eine Einkunftsart, auf die § 2 Abs 2 EStG 1988 Bezug nimmt, nämlich um Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Die Abfertigung gehört zu den in § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 genannten Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, "ABC der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit", Randzahl 11 zu § 25 EStG 1988). Darüberhinaus wird die Abfertigung in den sonstigen Bezügen gem § 67 EStG 1988 mehrfach genannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050230.X01Im RIS seit
11.07.2001