RS Vwgh 1996/2/27 96/05/0017

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs6;
B-VG Art18 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/05/0018

Rechtssatz

Die Aufhebung einer Änderung einer Verordnung bewirkt nicht, daß diese Verordnung in der Form vor ihrer Änderung durch die aufgehobene Verordnung wieder in Kraft tritt. Dies wird insbesondere daraus abgeleitet, daß Art 140 Abs 6 erster Satz B-VG ausdrücklich iZm der Aufhebung von Gesetzen vorsieht, daß grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom VfGH als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, sofern der VfGH in seinem Erkenntnis nicht anderes ausspricht. Im Gegensatz dazu hat der Bundesverfassungsgesetzgeber in Art 139 B-VG iZm der Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den VfGH eine gleichartige Regelung nicht angeordnet (Hinweis E VfGH 10.6.1983, VfSlg 9690/1983, und E VwGH 8.3.1994, 93/05/0276).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050017.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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