RS Vfgh 1993/6/23 V38/92

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Erfüllung der Erfordernisse des §57 Abs1 VfGG.

Soweit sich der Antrag auf "die auf Grund des GeflügelwirtschaftsG 1969, BGBl 135/69, und des GeflügelwirtschaftsG 1988, BGBl 579/1987, ergangenen Importausgleichsverordnungen ab dem Jahre 1984" bezieht, unterläßt er es, die bekämpften Verordnungen zu bezeichnen und ist überdies in sich widersprüchlich.

Soweit er sich gegen drei näher bezeichnete, auf Grund des GeflügelwirtschaftsG 1988 erlassene Verordnungen wendet, legt er zum einen, obwohl gegen diese Verordnungen insgesamt gerichtet, nicht dar, daß sämtliche Bestimmungen dieser Verordnungen in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen. Zum anderen wird nicht dargetan, inwieweit durch diese Verordnungen in Rechte der Antragsteller unmittelbar eingegriffen wird.

Entscheidungstexte

  • V 38/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.1993 V 38/92

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Geflügelwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V38.1992

Dokumentnummer

JFR_10069377_92V00038_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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