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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §57 Abs1Rechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags mangels Erfüllung der Erfordernisse des §57 Abs1 VfGG.
Soweit sich der Antrag auf "die auf Grund des GeflügelwirtschaftsG 1969, BGBl 135/69, und des GeflügelwirtschaftsG 1988, BGBl 579/1987, ergangenen Importausgleichsverordnungen ab dem Jahre 1984" bezieht, unterläßt er es, die bekämpften Verordnungen zu bezeichnen und ist überdies in sich widersprüchlich.
Soweit er sich gegen drei näher bezeichnete, auf Grund des GeflügelwirtschaftsG 1988 erlassene Verordnungen wendet, legt er zum einen, obwohl gegen diese Verordnungen insgesamt gerichtet, nicht dar, daß sämtliche Bestimmungen dieser Verordnungen in die Rechtssphäre der Antragsteller eingreifen. Zum anderen wird nicht dargetan, inwieweit durch diese Verordnungen in Rechte der Antragsteller unmittelbar eingegriffen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, GeflügelwirtschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V38.1992Dokumentnummer
JFR_10069377_92V00038_01