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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §32;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/05/0018Rechtssatz
Wird ein Teil eines Bebauungsplanes vom VfGH in bezug auf bestimmte Grundstücke wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als gesetzwidrig aufgehoben, ist der Verordnungsgeber verpflichtet, eine dem aufhebenden E des VfGH Rechnung tragende Ergänzung des Bebauungsplanes betreffend diese Grundstücke zu erlassen, um so den Bebauungsplan wieder dem Gleichheitssatz entsprechend zu vervollständigen. Kommt der Verordnungsgeber dieser Verpflichtung nicht nach, ergibt sich bei einer allfälligen Heranziehung des § 32 OÖ BauO 1976 im fortgesetzten Verfahren einzig für diese Grundstücke dieselbe Unsachlichkeit, die der VfGH für die aufgehobene Änderung des Bebauungsplanes festgestellt hat, im Hinblick auf diese gesetzliche Norm in bezug auf Fälle der vorliegenden Art.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050017.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009