RS Vwgh 1996/2/27 95/05/0041

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Da dem Nachbarn weder in einem auf Antrag eingeleiteten noch in einem - wenn auch zu Unrecht - von amtswegen eingeleiteten Baubewilligungsverfahren im anhängigen erstinstanzlichen Verfahren ein Rechtsanspruch auf Entscheidung iSd § 73 Abs 1 AVG zusteht (Hinweis E 12.2.1985, 84/05/0184, betreffend den Fall eines auf Antrag eingeleiteten erstinstanzlichen Bauverfahrens), geht die Zuständigkeit zur Entscheidung in diesem Vefahren in der Sache (hier in einem von amtswegen eingeleiteten Baubewilligungsverfahren) auf den Gemeinderat nicht über.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050041.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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