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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Da dem Nachbarn weder in einem auf Antrag eingeleiteten noch in einem - wenn auch zu Unrecht - von amtswegen eingeleiteten Baubewilligungsverfahren im anhängigen erstinstanzlichen Verfahren ein Rechtsanspruch auf Entscheidung iSd § 73 Abs 1 AVG zusteht (Hinweis E 12.2.1985, 84/05/0184, betreffend den Fall eines auf Antrag eingeleiteten erstinstanzlichen Bauverfahrens), geht die Zuständigkeit zur Entscheidung in diesem Vefahren in der Sache (hier in einem von amtswegen eingeleiteten Baubewilligungsverfahren) auf den Gemeinderat nicht über.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050041.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017