RS Vwgh 1996/2/27 96/05/0013

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs5;

Rechtssatz

Die Berufung des Eigentümers einer Liegenschaft, von der aus der Gebrauch iSd Wr GebrauchsabgabeG erfolgen soll, ist auch dann zurückzuweisen, wenn er nach Erhebung der Berufung und Ablauf der Berufungsfrist Eigentümer wurde (Hinweis E 14.1.1987, 86/05/0170), wenn er während der offenen Berufungsfrist zur Erhebung der Berufung nicht legitimiert war und somit den Eintritt der Rechtskraft nicht verhindern konnte.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050013.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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