RS Vfgh 1993/6/23 B1693/92

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Sbg GVG 1986 §3 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen Widerspruchs zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe

Rechtssatz

In der Auffassung der belangten Behörde, der Erwerb von Grundstücken im Gesamtausmaß von rund 1,2 ha widerspreche mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer (ein Fleischhauermeister, der einen Fleischhauerbetrieb führt und nach dem Beschwerdevorbringen etwa 100 Schafe hält) außerdem nur über ein Pachtgrundstück im Ausmaß von etwa 2 ha verfügt, dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (§3 Abs1 Sbg GVG 1986), ist weder eine denkunmögliche - Willkür indizierende - Anwendung des Gesetzes zu erblicken noch kann gesagt werden, daß die belangte Behörde mit dieser Auslegung dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1693.1992

Dokumentnummer

JFR_10069377_92B01693_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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