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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs wegen Widerspruchs zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher BetriebeRechtssatz
In der Auffassung der belangten Behörde, der Erwerb von Grundstücken im Gesamtausmaß von rund 1,2 ha widerspreche mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer (ein Fleischhauermeister, der einen Fleischhauerbetrieb führt und nach dem Beschwerdevorbringen etwa 100 Schafe hält) außerdem nur über ein Pachtgrundstück im Ausmaß von etwa 2 ha verfügt, dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung wirtschaftlich gesunder, mittlerer oder kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (§3 Abs1 Sbg GVG 1986), ist weder eine denkunmögliche - Willkür indizierende - Anwendung des Gesetzes zu erblicken noch kann gesagt werden, daß die belangte Behörde mit dieser Auslegung dem Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1693.1992Dokumentnummer
JFR_10069377_92B01693_01