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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Aus welchen Gründen Miteigentümer ihre Zustimmung verweigern, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken (Hinweis E 30.8.1994, 92/05/0110). Bewilligungspflichtige Bauführungen eines Wohnungseigentümers dürfen daher nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer baubehördlich bewilligt werden (Hinweis E 29.3.1994, 93/05/0289). Daran ändert auch § 14 Abs 1 WEG 1975 nichts, wonach in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft die Mehrheit der Miteigemtümer und Wohnungseigentümer entscheidet, da selbst in diesen Angelegenheiten von den überstimmten Miteigentümern gem § 14 Abs 3 WEG 1975 das Gericht unter den dort genannten Voraussetzungen angerufen werden kann und Mehrheitsbeschlüsse die vom § 63 Abs 1 lit c Wr BauO geforderte Zustimmung aller Miteigentümer nicht zu ersetzen vermögen.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050335.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011