RS Vwgh 1996/2/27 95/05/0335

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
VwRallg;
WEG 1975 §14 Abs1;
WEG 1975 §14 Abs3;

Rechtssatz

Aus welchen Gründen Miteigentümer ihre Zustimmung verweigern, ist keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage, sondern ist vielmehr darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken (Hinweis E 30.8.1994, 92/05/0110). Bewilligungspflichtige Bauführungen eines Wohnungseigentümers dürfen daher nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer baubehördlich bewilligt werden (Hinweis E 29.3.1994, 93/05/0289). Daran ändert auch § 14 Abs 1 WEG 1975 nichts, wonach in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft die Mehrheit der Miteigemtümer und Wohnungseigentümer entscheidet, da selbst in diesen Angelegenheiten von den überstimmten Miteigentümern gem § 14 Abs 3 WEG 1975 das Gericht unter den dort genannten Voraussetzungen angerufen werden kann und Mehrheitsbeschlüsse die vom § 63 Abs 1 lit c Wr BauO geforderte Zustimmung aller Miteigentümer nicht zu ersetzen vermögen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050335.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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