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L82301 Abwasser Kanalisation BurgenlandNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
§ 13 Abs 3 und Abs 4 Bgld KanalanschlußG 1989 unterscheidet zwischen Anzeigen und Anträgen. Aus einer solchen gesetzlichen Bestimmung ist abzuleiten, daß nur im Hinblick auf Anträge eine Entscheidungspflicht der Behörde anzunehmen ist. Eine Anzeige der in § 13 Abs 3 Bgld KanalanschlußG 1989 angeführten Tatbestände bewirkt nur, daß die Behörde, sofern sie die Auffassung des Anzeigers nicht teilt, von Amts wegen ein Verfahren über das Nichtvorliegen einer solchen Ausnahme einleiten kann. Da keine Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde gegeben war, hätte der Devolutionsantrag von der bel Beh zurückgewiesen werden müssen. Durch den Umstand, daß die bel Beh iSd Devolutionsantrages der Bf die Anzeige gem § 13 Abs 3 Bgld KanalanschlußG 1989 im Rahmen eines Bescheides betreffend die Anschlußpflicht der Bf zur Kenntnis genommen hat und ein allfälliger gegenteiliger Standpunkt der bel Beh in bezug auf die angezeigten Ausnahmen gem § 2 Abs 2 Bgld KananlanschlußG 1989 in diesem Bescheid zum Ausdruck kommt, ist dem rechtlichen Interesse der Bf an der Erledigung des Devolutionsantrages entsprochen worden. Es war daher die Säumnisbeschwerde mangels weiteren Vorliegens einer Beschwer der Bf als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 13.9.1979, 37/78, Slg 9919A/1979).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Besondere Rechtsgebiete Baurecht Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050290.X01Im RIS seit
20.11.2000