RS Vwgh 1996/2/27 95/05/0041

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist die Zuständigkeit betreffend ein (hier amtswegig eingeleitetes) Baubewilligungsverfahren nicht auf den Gemeinderat übergegangen, hat der Devolutionsantrag nur eine Zuständigkeit des Gemeinderates zur Zurückweisung dieses Antrages bewirkt. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Zurückweisung eines Devolutionsantrages kann jedoch die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Projektes keine Vorfrage darstellen. Die Voraussetzungen des § 38 AVG liegen daher nicht vor.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragKassatorische Entscheidung Formalentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050041.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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