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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ist die Zuständigkeit betreffend ein (hier amtswegig eingeleitetes) Baubewilligungsverfahren nicht auf den Gemeinderat übergegangen, hat der Devolutionsantrag nur eine Zuständigkeit des Gemeinderates zur Zurückweisung dieses Antrages bewirkt. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Zurückweisung eines Devolutionsantrages kann jedoch die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Projektes keine Vorfrage darstellen. Die Voraussetzungen des § 38 AVG liegen daher nicht vor.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragKassatorische Entscheidung FormalentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050041.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017