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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §3;Rechtssatz
Dem Bauwerber erfließt aus § 33 OÖ BauO 1994 nicht das Recht, daß die Einwendungen des übergangenen Nachbarn als verfristet anzusehen seien. Der Verlust von Parteienrechten durch Ablauf einer rückwirkend angeordneten Frist stünde mit den Grundsätzen des Rechtsstaates in Widerspruch. Derartige Bestimmungen sind mangels einer ausdrücklich andersartigen Regelung so auszulegen, daß Fristen für bisher unbefristete Parteienrechte erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, das eine Befristung einführt, zu laufen beginnen (Hinweis E 9.4.1992, 91/06/0089, und E 30.4.1992, 92/06/0047, 0059, jeweils betreffend § 71a Stmk BauO 1968; hier hätte, selbst wenn die OÖ BauO 1994 und nicht die OÖ BauO 1976 anzuwenden wäre, die einjährige Frist des § 33 OÖ BauO 1994 mit dem Inkrafttreten der OÖ BauO 1994, nämlich am 1.1.1995, zu laufen begonnen).
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050259.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009