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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Bezugspunkt für die Beurteilung der Chancen, in den erlernten Beruf zurückzukehren, kann nicht die Fiktion sein, daß dies schon gelungen wäre. Zu prüfen ist vielmehr, wie die im Zeitpunkt der Zuweisung tatsächlich bestehenden Chancen durch die zugewiesene Beschäftigung beeinflußt worden wären. War (bezogen auf den damaligen Beurteilungszeitpunkt) kein negativer Einfluß iS einer "wesentlichen" Erschwernis zu erwarten, so war die zugewiesene Beschäftigung unter diesem Gesichtspunkt zumutbar (hier: Vermittlungschancen als Textilverkäuferin durch die zugewiesene Tätigkeit als Reinigungskraft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080080.X04Im RIS seit
18.10.2001