RS Vwgh 1996/2/27 94/04/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §367 Z26;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/21 92/10/0189 4 (hier: der Tatvorwurf, die Bandbeschichtungsanlage nach Ablauf der bewilligten Probezeit betrieben zu haben, läßt mit hinreichender Bestimmtheit jene Handlung erkennen, die der Besch nach Ansicht der belangten Behörde hätte setzen müssen, nämlich den Betrieb bis zum Erhalt der Betriebsbewilligung einzustellen).

Stammrechtssatz

Die Handlungen, die der Besch hätte setzen müssen, sind im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht unbedingt wörtlich anzuführen, sondern können sich aus diesem auch in anderer Weise mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Der Tatvorwurf, verschiedene Sorten von Gebäck seien "in Selbstbedienung" in Semmelspendern so dargeboten worden, daß ein Zugriff der Kunden auf mindestens zehn Stück Gebäck bestanden habe, läßt mit hinreichender Bestimmtheit jene Handlung erkennen, die der Besch nach Ansicht der belBeh hätte setzen müssen, nämlich die Waren so anzubieten, daß bei Verwendung eines Semmelspenders ein solcher Zugriff nicht möglich sei, also etwa nur Zugriff auf die gewählte Ware besteht und eine Rückgabe ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040214.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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