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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/04/0241 5Stammrechtssatz
Ob eine Verwendung oder Verwertung zulässig iSd § 2 Abs 3 AWG 1990 ist, bemißt sich auch nach den Bestimmungen des AWG 1990, die - soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl hiezu die nach § 2 Abs 3 zweiter Satz AWG 1990 hier nicht anzuwendenden Bestimmungen) - für bestimmte Anlagen der Abfallverwertung eine Genehmigung vorsehen. Soweit daher eine diesfalls etwa nach § 29 Abs 1 AWG 1990 erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, kann eine entsprechende Verwertung nicht als zulässig iSd § 2 Abs 3 AWG 1990 angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050325.X04Im RIS seit
25.01.2001