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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/25 94/05/0241 1 (hier: Einhaltung der Abstandsvorschriften)Stammrechtssatz
Eine strittige Grundgrenze begründet ein subjektives Nachbarrecht dann, wenn eine Rechtsverletzung durch das beabsichtigte Bauvorhaben (hier: Zubau und Umbau einer Bäckerei) denkbar ist, zB weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll. Insoweit hat die Baubehörde gemäß § 38 AVG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden (Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050195.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009